Fachlicher Hintergrund
Bei Mieterstrom handelt es sich um lokal produzierten Strom, der Wohnungs- oder Gewerbeflächen- Mietern angeboten wird. Das Modell ist auch für Wohnungseigentümer-Gemeinschaften geeignet. Durch das Mieterstromgesetz werden EEG, ENWG, KWKW, Windenergie- auf-See-Gesetz und Marktstammdatenregisterverordnung angepasst. Dieser Strom wird in Solaranlagen (bis 100 Kilowatt) auf dem Dach eines Wohngebäudes erzeugt und an Letztverbraucher (insbesondere Mieter) in diesem Gebäude oder in Wohngebäuden und Nebenanlagen im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang ohne Netzdurchleitung geliefert.
Der von den Mietern nicht verbrauchte Strom wird ins Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist und vergütet.
Aufgrund der Produktion des Stroms in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Mietobjekt entfallen Nutzungsentgelte und Konzessionsabgabe, da er nicht wie herkömmlich durch die öffentlichen Netzte geleitet werden muss.
Jeder Mieter kann frei entscheiden, ob er verfügbaren Mieterstrom beziehen will, oder einen anderen Strom-Anbieter wählt.
Mieterstrom kombiniert lokal erzeugten Strom und Strom aus dem öffentlichen Netz. Die genauen Anteile im jeweiligen Projekt hängen von der Zahl an Mieterstrom-Kunden, den genutzten Energieerzeugungsanlagen und dem Energiebedarf ab. Um den Strombezug und seine Zusammensetzung pro Mieter auszurechnen, werden komplexe Messkonzepte und Abrechnungsmodelle eingesetzt. (Summenzählermodell, doppelte Sammelschiene).
Im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2017) wird dafür ein Förderanspruch für direkt gelieferten Strom aus Solaranlagen auf Wohngebäuden verankert. Der Anlagenbetreiber erhält den Zuschlag (als direkte Förderung) für den Strom, den er in seiner Solaranlage erzeugt und als Mieterstrom an die Verbraucher vor Ort liefert. Die Höhe des Mieterstromzuschlags knüpft an die gewöhnlichen Fördersätze für die Einspeisung von Solarstrom an (vgl. §23b Abs. 1 i.V.m. §48 Abs. 2, §9, i.V.m. §23c Nr. 1 und § 53 S. 1 Nr. 2 EEG). Die Höhe des Zuschlags errechnet sich durch einen einheitlichen Abschlag von 8,5 Cent/KWh gegenüber den Sätzen der Einspeisevergütung für Solarstrom (bzw. gegenüber den dafür relevanten „anzulegenden Werten“). Die Höhe des Mieterstromzuschlags hängt daher nach dem etablierten EEG-Mechanismus auch von der Größe der Solaranlage ab.
Um die durch Mieterstromförderung entstehenden zusätzlichen Kosten zu begrenzen, wird der durch den Mieterstromzuschlag förderfähige Solaranlagen-Ausbau auf 500 Megawatt pro Jahr beschränkt. Der Mieter kann seinen Stromanbieter weiterhin frei wählen und Mieterstrom zu attraktiven Konditionen angeboten bekommen. Daher beinhaltet das Gesetz Vorgaben für die Laufzeit des Mieterstromvertrags, verbietet die Kopplung mit dem Mietvertrag und sieht eine Preisobergrenze für Mieterstrom vor.
Herausforderungen und Chancen für Energieversorger
„Viele Vermieter werden nicht selbst den Aufwand und die Verantwortung als Anlagenbetreiber und Stromlieferant übernehmen wollen, sondern Dritten (z.B. Stadtwerken, anderen professionellen Stromlieferanten oder auf Energiedienstleistungen spezialisierten Unternehmen) die entsprechenden Dachflächen für Mieterstrom-Modelle zur Verfügung stellen. Wie im Geschäftsverkehr üblich kann sich der Anlagenbetreiber auch der Hilfe von Dienstleistern bedienen, um insbesondere seine energiewirtschaftlichen Aufgaben als Stromlieferant zu bewältigen.“ Quelle: Bundesnetzagentur, Hinweis zum Mieterstromzuschlag als Sonderform der EEG-Förderung, Hinweis 2017/3, 10.12.2017, S. 8.
Für den Energieversorger ergeben sich durch das Mieterstromgesetz neue prozessuale Herausforderungen in den Rollen als Netzbetreiber, Messstellenbetreiber und als Lieferant und Full-Service-Dienstleister für einen Kundenanlagenbetreiber. Chancen bieten sich insbesondere im Bereich des Energiecontractings. Hierbei übergibt der Haus- oder Wohnungseigentümer die Aufgaben die im Zusammenhang mit der Versorgung stehen an ein darauf spezialisiertes Dienstleistungsunternehmen. Dies kann dann eben auch ein Energieversorgungsunternehmen sein.
Unsere Unterstützungsleistungen
Wir unterstützen unsere Kunden bei Umsetzung des Mieterstromgesetzes bei der zukunftssicheren Erweiterung der fachlichen Architektur und der Prozessgestaltung im SAP IS-U - insbesondere im Hinblick auf Smart-Meter-Rollout.
Zu betrachten sind hier insbesondere Details im Stammdatenaufbau, Tarifierung und Abrechnungsprozessen, Energiedatenmanagement, Geräteverwaltung, Formularanpassungen, Wechselprozesse und Marktkommunikation sowie verschiedene notwendige Anpassungen in den Bereichen Kundenservice, Mahnprozess und Forderungsmanagement, Berichtswesen, Hauptbuchhaltung, Vertragskontokorrent sowie im Bereich Sperrprozess.